Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Hörgeräte-Akustikers
I. Besondere Bedingungen für Kaufverträge
1. Abschluss des Kaufvertrages
Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Hörgeräte-Akustiker die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder die Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch Mitteilung der Auslieferung der Ware in einem angemessenen Zeitraum nach der Bestellung annimmt.
2. Lieferfähigkeit/Lieferzeit
Die Lieferung durch den Hörgeräte-Akustiker erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung von Hörgeräte-Akustikern nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit seinem Zulieferer. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware wird der Verkäufer den Käufer umgehend unterrichten und eine eventuelle Vorauszahlung oder sonstige Gegenleistung unverzüglich erstatten.
3. Übernahme des Kaufgegenstandes
Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Hörgeräte-Akustiker berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist zu Abnahme vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt der Hörgeräte-Akustiker im vorbezeichneten Fall Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer. Der Schadensersatz ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Hörgeräte-Akustiker vorbehalten. Der Schadenersatz wegen Verzugs bleibt unberührt.
4. Sachmängel
Die Gewährleistung beim Kauf von Gegenständen richtet sich nach den gesetzlichen Regeln. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäßem Gebrauch, mangelnder oder falscher Pflege oder auf ausgelaufene bzw. auf die Verwendung ungeeigneter Batterien zurückzuführen sind. Die Regelung des § 476 BGB bleibt hiervon unberührt.
II. Besondere Bedingungen für Reparaturen und sonstige handwerkliche Bedingungen
1. Handwerksgerechte Ausführung
Reparaturen und Anpassungen von Hörgeräten erfolgen so, wie es bei Werkleistungen der gleichen Art üblich ist und vom Kunden nach der Art des Werkes erwartet werden kann. Eine zweckmäßige Anpassung im Einzelfall erfolgt nach den Möglichkeiten, wie sie handwerksgerechter, üblicher Werkleistung entspricht.
2. Gewährleistung
Die Gewährleistung für Leistungen, Reparaturen und Anpassungen richtet sich nach den gesetzlichen Regeln. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen den Hörgeräte-Akustiker beträgt 1 Jahr. Sie beginnt mit Abnahme der Werkleistung. Beim arglistigen Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Diese Haftungsbeschränkungen stehen Ansprüche des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, bei grobem Verschulden, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht entgegen.
3. Rücktrittsvorbehalt
Ergibt sich trotz vorheriger handwerksgerechter, fachmännischer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag zur Reparatur oder einer Anpassung des Gerätes nach den Maßstäben handwerksgerechter üblicher Leistung unausführbar ist, kann der Hörgeräte-Akustiker vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines solchen Rücktritts vom Vertrag durch den Hörgeräte-Akustiker hat der Kunde nur einen Anspruch auf Rückgabe des Gerätes in dem Zustand in dem es sich nach der Bearbeitung befindet. Kosten werden vom Kunden in diesem Fall nicht erhoben. Für den Fall der Kostenübernahme durch einen Kostenträger wird eine Kostenpauschale mit diesem abgerechnet.
III. Gemeinsame Bestimmungen
1. Privatrechtsverhältnis/ Versicherungsleistungen Dritter
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Hörgeräte-Akustiker sind privatrechtlicher Natur. Der Kunde ist grundsätzlich zur Zahlung der Leistung des Hörgeräte-Akustikers verpflichtet. Der Kunde wird von dieser Verpflichtung befreit, wenn eine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers, einer Versorgungsbehörde oder eines Trägers der Heilfürsorge vorgelegt wird, die die Entgelte für die Lieferungen und Leistungen des Hörgeräte-Akustikers abdeckt. Entspricht eine Kostenübernahmeerklärung nicht den vereinbarten Tarif für eine Lieferung und/oder Leistung des Hörgeräte-Akustikers, wird sie nur als Kostenzuschusserklärung angenommen. Der Kunde bleibt zur Zahlung des nicht bezuschussten Betrages gegenüber dem Hörgeräte-Akustiker verpflichtet. Kunden, die bei Auftragserteilung keine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers, einer Versorgungsbehörde oder eines Trägers der Heilfürsorge vorlegen, sind Selbstzahler. Legen sie eine Kostenübernahmeerklärung später – aber noch vor der Erteilung der abschließenden Kostenrechnung - vor, werden die Leistungen des Hörgeräte-Akustikers im Umfang der Kostenübernahmeerklärung direkt mit dem Kostenträger abgerechnet. Im übrigen bleibt der Kunde gegenüber dem Hörgeräte-Akustiker zur Zahlung verpflichtet.
2. Eigentum und Eigentumsvorbehalt
a) Die verkauften Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Hörgeräte-Akustikers. Wartungsarbeiten muss der Kunde regelmäßig mindestens einmal in sechs Monaten bei einem Mitglied der Bundesinnung für Hörgeräteakustiker durchführen lassen. Die Kosten der Wartung sind im Kaufpreis enthalten.
b) Gegenstände, die dem Kunden zur Probe übergeben werden, bleiben Eigentum des Hörgeräte-Akustikers.
c) Der Kunde ist verpflichtet Gegenstände, die im Eigentum des Hörgeräte-Akustikers stehen, pfleglich zu behandeln
3. Haftung
Die Haftung des Hörgeräte-Akustikers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Diese Haftungsbeschränkungen stehen Ansprüchen des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, Ansprüchen aufgrund von Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Ansprüchen aufgrund von schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht entgegen. Die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten wird nicht beschränkt.
4. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag für Verkäufe, Leistungen und Reparaturen wird mit Zustellung/Aushändigung der Rechnung an den Zahlungspflichtigen fällig. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher vereinbart wurden. Der Kunde kommt mit der Zahlung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, die auf die Folgen des Verzugs besonders hinweist, leistet. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Rechnungsbetrag ist während der Verzugszeit zu verzinsen. Der Verzinsungssatz beträgt für das Jahr 5% über dem Basissatz.